Kategorien der Qualitätsmarke:
- A. Gemeinden (Orte), Städte, Regionen, Tourismusgemeinschaften
- B. Beherbergungsbetriebe
- C. Gastronomiebetriebe
- D. Erlebnispartner - Freizeitattraktionen
- E. Kombinierte Betriebe
A. Gemeinden, Städte, Regionen, Tourismusgemeinschaften
Die Kategorie wird in zwei Rubriken unterteilt:
- A.1. Gemeinden (Orte)
- Eine Gemeinde kann nur gemeinsam mit mindestens einem familienorientierten Beherbergungsbetrieb teilnehmen.
- Staffelung:
- Bis 100.000 Übernachtungen im Jahr/Gemeinde: mind. ein familienfreundlich ausgezeichneter Betrieb
- 100.000 bis 450.000 Übernachtungen im Jahr/ Gemeinde: mind. zwei familienfreundlich ausgezeichnete Betriebe oder ein ausgezeichneter Großbetrieb mit mind. 50 Betten
- Ab 450.000 Übernachtungen im Jahr/Gemeinde: mind. drei familienfreundlich ausgezeichnete Betriebe
- A.2. Tourismusregion / Tourismusgemeinschaft
- Die Hälfte der Mitgliedsgemeinden, die über eine Tourist-Information mit ServicemitarbeiterInnen oder eine vergleichbare Stelle verfügen, müssen sich in der Kategorie A.1 Gemeinden bewerben und in dieser ausgezeichnet werden.
- Gemeinsame touristische Vermarktung unter einer Marke. Das Thema Familie ist ein Hauptthema in der Konzeption / im Leitbild.
Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag unter Nennung der Mitgliedsgemeinden.
B. Beherbergungsbetrieb / Campingplatz
Die Kategorie Beherbergung wird in zwei Rubriken unterteilt:
- B.1. Privatanbieter und Unterkünfte mit weniger als 8 Betten / 50 Touristenstellplätzen können nur gemeinsam mit einer Gemeinde teilnehmen.
- B.2. Größere Betriebe mit mindestens 8 Betten / 50 Touristenstellplätzen können auch ohne Beteiligung der zuständigen Gemeinde teilnehmen.
Teilnahmeberechtigt sind Beherbergungsbetriebe wie Aparthotels, Campingplätze, Feriendörfer, Ferienwohnungen, Gasthöfe, gemeinnützige Ferienstätten, Hotels, Jugendherbergen, Landhotels, Pensionen, Privatzimmer, Familien-Erholungsheime, Urlaub auf dem Bauernhof / Lande, etc.
Mitglieder- oder personengruppengebundene Beherbergungsbetriebe, Kliniken, Sanatorien, Häuser von Versicherungsträgern oder Firmen sowie reine Kinder- oder Jugendgruppenbetriebe können nicht teilnehmen.
C. Gastronomiebetriebe
Teilnehmen können alle gastronomischen Einrichtungen mit besonderer Familienorientierung.
D. Erlebnispartner – Freizeitattraktionen
Teilnehmen können alle öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie Sport-, Erlebnis- und Kultureinrichtungen, Spaß- und Erlebnisbäder, Tier-, Natur- und Umweltparks, Freizeitparks, Museen, Fahrgastschifffahrt und sonstige Attraktionen für Familien.
E. Kombinierte Betriebe
Kombinierte Betriebe, wie Hotel-Restaurant, Ferienanlage, Campingplatz oder Erlebnispartner mit öffentlicher Gastronomie müssen in beiden Kategorien die Mindeststandards erfüllen und beide Qualitätsverpflichtungen einreichen.